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Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Wertpapiere

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Für die Bewertung von Wertpapieren beim Ausweis in der Bankbilanz gilt grundsätzlich das Prinzip der Einzelbewertung, d.h. jede Effektengattung ist einzeln im Hinblick auf möglicherweise notwendige Abschreibungen und Wertberichtigungen zu überprüfen.
    a) Wertpapiere des Handelsbestands sind nach § 340e III 1 HGB auch im Rahmen der Folgebewertung mit dem (um einen Risikoabschlag verminderten) beizulegenden Zeitwert (§ 255 IV HGB) anzusetzen. Änderungen des beizulegenden Zeitwertes sind erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen, so dass nicht nur negative Veränderungen des Kurswertes dieser Wertpapiere in der Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen sind, sondern auch positive. Erträge und Aufwendungen sind zu saldieren. Ein positiver Saldo wird als „Nettoertrag des Handelsbestands”, ein negativer Saldo als „Nettoaufwand des Handelsbestands” ausgewiesen. In den Saldoposten sind nach § 340c I HGB einzubeziehen: Kursgewinne und Kursverluste aus Geschäften mit Finanzinstrumenten des Handelsbestandes und dem Handel mit Edelmetallen, Erträge aus Zuschreibungen, Aufwendungen aus Abschreibungen, Zuführungen zu Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften mit Finanzinstrumenten des Handelsbestands und Auflösung von Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften mit Finanzinstrumenten des Handelsbestands. (Neben Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestands gehören auch Geschäfte mit anderen Finanzinstrumenten wie z.B. Futures, Optionen, Swaps sowie Geschäfte mit Edelmetallen zu den Geschäften im Rahmen des Handelsbestands.)
    b) Wertpapiere des Anlagevermögens sind nach dem gemilderten Niederstwertprinzip zu bewerten. Die Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und Wertpapieren des Anlagevermögens (Finanzanlagevermögen) können mit Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteiligungen, auf Anteile an verbundenen Unternehmen und auf Wertpapiere des Anlagevermögens saldiert werden (§ 340c II HGB). Eine nur teilweise Verrechnung ist allerdings unzulässig (§ 33 3 RechKredV). Ein negativer Saldo ist in dem Posten „Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteiligungen, auf Anteile an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere”, ein positiver Saldo in dem Posten „Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren” auszuweisen. Abschreibungen und Zuschreibungen auf die erwähnten Finanzanlagen sind im Anlagespiegel anzugeben.
    c) Wertpapiere der Liquiditätsreserve sind nach dem strengen Niederstwertprinzip zu bewerten. Die Erträge aus Zuschreibungen zu diesen Wertpapieren sowie die Abschreibungen und Wertberichtigungen auf diese Wertpapiere dürfen nach § 340f III HGB zusammen mit den Erträgen aus Zuschreibungen zu Forderungen sowie Erträgen aus der Auflösung von Rückstellungen im Kreditgeschäft und Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Kredite sowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft saldiert werden (sog. Überkreuzkompensation). Eine teilweise Verrechnung ist auch hier unzulässig (§ 32 3 RechKredV).

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