Bewertungswahlrechte
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1. Begriff: Bei der Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden sind die allgemeinen Bewertungsgrundsätze zu beachten. Um dem Bilanzierenden die Möglichkeit zu geben, die besonderen Verhältnisse des Unternehmens im Rahmen der Bewertung zu berücksichtigen, räumt der Gesetzgeber jedoch eine Reihe von Wahlrechten ein. Bewertungs- sind keine Willkürwahlrechte, vielmehr hat die Ausfüllung der durch sie eröffneten Bewertungsspielräume nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfolgen. Dabei sind sowohl Ausschüttungsgesichtspunkte als auch die Informationsfunktion (Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage) zu berücksichtigen.
2. Arten: Die wichtigsten Bewertungswahlrechte sind:
Herstellungskosten: Wahlrechte bei der Einbeziehung bestimmter Gemeinkosten;
Abschreibungen: außerplanmäßige Abschreibungen bei voraussichtlich nur vorübergehender Wertminderung im (Finanz-)Anlagevermögen (§ 253 III 6 HGB);
Bewertungsvereinfachungsverfahren: Bewertung des Vorratsvermögens durch Einzelbewertung oder durch Bewertungsvereinfachungsverfahren (Durchschnittsbewertung, Lifo-, Fifo-Verfahren) (§ 256 1 HGB);
Bildung und Aufrechnung von Bewertungseinheiten (§ 254 HGB).
Für Kapitalgesellschaften besteht nach § 284 II Nr. 1 HGB die Pflicht, über die Ausübung der Bewertungswahlrechte im Anhang des Jahresabschlusses zu berichten.
Vgl. auch Bewertung des Anlage- und Umlaufvermögens.