Akkreditivauftrag
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der an ein Kreditinstitut gerichtete Auftrag zur Eröffnung eines Dokumentenakkreditivs. Aufgrund der Vereinbarung im Kauf-, Lieferungsvertrag o.Ä. (Grundgeschäft, Art. 4 ERA 600) über die Stellung eines Dokumentenakkreditivs erteilt der Käufer bzw. Besteller einen Akkreditivauftrag an ein Kreditinstitut; dieser hat vollständig und genau zu sein. Der Akkreditivauftrag enthält bestimmte Angaben und bestimmte Weisungen für die Akkreditiveröffnung: Benennung des Begünstigten und (i.d.R.) seiner Bankverbindung, Angaben über Art, Beschaffenheit und Menge der Ware (vgl. Art. 5 ERA), Angabe der Akkreditivsumme (Einzelpreise × Menge plus Nebenkosten), Bezeichnung der geforderten Dokumente (Art. 5, 7 ERA), Angaben über den Transport der Ware (Abladeort, Transportweg, Bestimmungsort, Teilverladungen [Art. 31a ERA]), Fristen (1. Laufzeit des Akkreditivs, Gültigkeit des Akkreditivs = Verfalldatum für die Vorlage der Dokumente [Art. 6d ERA], 2. Verladefrist für die Ware, 3. Vorlegungsfrist [Präsentationsfrist] für die Dokumente [vgl. Art. 33 ERA]), Angaben über die Einschaltung einer Zweitbank als avisierende Bank (vgl. Art. 9 ERA), Zahlstelle, Zahlbarstellung, Ort der Benutzbarkeit bzw. bestätigende Bank (Art. 8 ERA), Angaben über die Art der Benutzbarkeit (Sichtzahlung, hinausgeschobene Zahlung, Akzeptleistung oder Negoziierung [Art. 6b ERA]), Angaben über die Übermittlungswege für die Akkreditiveröffnung und für die Dokumente.