Betreuten-Konto
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Bankkonto, das für unter Betreuung stehende Volljährige eingerichtet wird. Nach dem Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz) erhalten volljährige natürliche Personen, die wegen einer Krankheit oder Behinderung der Hilfe bedürfen, einen Betreuer. Soweit der Betreuer die Vermögenssorge hat, ist er zur Errichtung eines Betreuten-Kontos berechtigt. Für die Anlage von Geldern des Betreuten auf einem Betreuten-Konto kommen die Anlagebestimmungen über Mündelgelder zur Anwendung (§ 1908i BGB). Davon ausgenommen sind befreite Betreuer (Ehegatte/Ehegattin, Lebenspartner nach dem LPartG, Kinder, Eltern des Betreuten, wenn diese zum Betreuer bestellt worden sind), außerdem Vereins- und Behördenbetreuer. Verfügungsberechtigt über ein Betreuten-Konto ist zunächst der Betreuer, dieser aber grundsätzlich nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Da die Anordnung der Betreuung keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten hat, kann dieser auch über das Betreuten-Konto verfügen, und zwar ohne Einschaltung des Vormundschaftsgerichts. Voraussetzung ist indessen, dass der Betreute nicht im natürlichen Sinne, z.B. krankheitsbedingt, geschäftsunfähig ist. Soll das Verfügungsrecht des Betreuten eingeschränkt werden, ist das durch die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts möglich.