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Deutsche Bundesbank, Mitwirkung bei Emissionen von öffentlichen Verwaltungen
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Bis zur Siebten Novelle des Bundesbankgesetzes (BBankG) vom 23.3.2002 (BGBl. I S. 1159) sah § 20 II BBankG vor, dass Anleihen (Schuldverschreibung), Schatzanweisungen und Schatzwechsel des Bundes, seiner Sondervermögen sowie der Bundesländer durch die Deutsche Bundesbank begeben werden sollten; andernfalls war deren Einvernehmen erforderlich. Die Vorschrift wurde gestrichen, weil sie mit dem Übergang der geldpolitischen Kompetenz auf das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) obsolet wurde und eine Gefährdung geldpolitischer Ziele durch das staatliche Schuldenmanagement ohnehin nicht erfolgt. Nach § 19 Nr. 5 i.V. mit § 20 Satz 1 BBankG n.F. ist die Bundesbank weiterhin berechtigt, Wertpapiere am Primär- und Sekundärmarkt für fremde Rechnung zu verkaufen; zulässig (weil mit Art. 21.2 der ESZB-Satzung und Art. 123 I AEUV vereinbar) bleiben auch ihre Aufgaben im Bereich der Emission und Kurspflege von Schuldtiteln im staatlichen Auftrag.
Seitdem die Bundesrepublik-Deutschland Finanzagentur GmbH im Jahr 2001 ihre Tätigkeit aufnahm, wurden bisher von der Bundesbank auf dem Gebiet des Schuldenmanagements wahrgenommene Aufgaben schrittweise auf diese Gesellschaft verlagert. Die Bundesbank arbeitet beim Emissionsgeschäft mit der Finanzagentur eng zusammen. Ferner hat sie ein Teilnahmerecht an den Beratungen des Konjunkturrates (§ 18 V StWG) und arbeitet im Zentralen Kapitalmarkt-Ausschuss (ZKMA) mit.
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