Deutscher Corporate Governance Kodex
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Abk. DCGK; am 26.2.2002 von einer vom Bundesministerin der Justiz am 6.9.2001 berufenen Regierungskommission unter Vorsitz von Dr. Gerhard Cromme vorgelegte Ausarbeitung, die wesentliche gesetzliche Vorschriften zur Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften (Unternehmensführung) darstellt und national und international anerkannte Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung enthält. Der Deutsche Corporate Governance Kodex soll das deutsche Corporate Governance System transparent und nachvollziehbar machen und damit das Vertrauen der internationalen und nationalen Anleger, der Kunden, der Mitarbeiter und der Öffentlichkeit in die Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Aktiengesellschaften fördern. Er verdeutlicht die Rechte der Aktionäre, die der Gesellschaft das erforderliche Eigenkapital zur Verfügung stellen und das unternehmerische Risiko tragen. Empfehlungen des DCGK sind im Text durch die Verwendung des Wortes „soll” gekennzeichnet. Gesellschaften können hiervon abweichen, sind dann aber verpflichtet, dies jährlich offenzulegen ("comply or explain"). Dies ermöglicht ihnen die Berücksichtigung branchen- oder unternehmensspezifischer Bedürfnisse. So trägt der Deutsche Corporate Governance Kodex zur Flexibilisierung und Selbstregulierung der deutschen Unternehmensverfassung bei. Ferner enthält der Kodex Anregungen, von denen ohne Offenlegung abgewichen werden kann; hierfür werden Begriffe wie „sollte” oder „kann” verwendet. Die übrigen Teile des Kodex betreffen Bestimmungen, die als geltendes Gesetzesrecht von den Unternehmen zwingend zu beachten sind. Der Deutsche Corporate Governance Kodex richtet sich zwar in erster Linie an börsennotierte Gesellschaften, jedoch wird auch nicht börsennotierten Gesellschaften die Beachtung empfohlen. Er wird in der Regel einmal jährlich vor dem Hintergrund nationaler und internationaler Entwicklungen überprüft und bei Bedarf angepasst. Der DCGK umfasst Regelungen zu den Bereichen „Aktionäre und Hauptversammlung (HV) (Ziff. 2)”, „Zusammenwirkung von Vorstand und Aufsichtsrat (AR) (Ziff. 3)”, „Vorstand (Ziff. 4)”, „Aufsichtsrat (Ziff. 5)”, „Transparenz (Ziff. 6)” sowie „Rechnungslegung und Abschlussprüfung (Ziff. 7)”.