Durchgriffshaftung
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unbeschränkte persönliche Haftung des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft unter Aufhebung des die juristische Person kennzeichnenden Prinzips der Trennung des (haftenden) Gesellschaftsvermögens vom Privatvermögen ihrer Mitglieder (vgl. §§ 1 I 2 AktG, 13 II GmbHG). Die hauptsächlich von der Rechtsprechung entwickelte Durchgriffshaftung wird auf das Institut des Rechtsmissbrauchs oder einen Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gestützt. Durchgriffshaftung ist immer subsidiär, kommt also nicht in Betracht, solange gegenüber der Gesellschaft ein durchsetzbarer Anspruch besteht. Zeitlich wird die Durchgriffshaftung daher regelmäßig bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bedeutsam. Typische Fallkonstellation, die einen Durchgriff auf das Gesellschaftervermögen rechtfertigt, ist die Vermögensvermischung (namentlich bei der Einmanngesellschaft), d.h. eine Trennung von Gesellschafts- und Privatvermögen ist nicht sorgfältig genug vorgenommen worden.
Kein Fall der Durchgriffshaftung ist die Eigenhaftung des Gesellschafters, z.B. aus Deliktsrecht auf Schadensersatz nach § 826 BGB oder aufgrund seiner Stellung als herrschendes Unternehmen im Konzern.