Einmanngesellschaft
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nur aus einem einzigen Gesellschafter bestehende Kapitalgesellschaft. Sie entsteht entweder dadurch, dass eine natürliche Person oder eine juristische Person alle Aktien einer Aktiengesellschaft (AG) oder alle Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) bei Gründung der Gesellschaft übernimmt (zur Zulässigkeit: § 2 AktG; § 1 GmbHG) bzw. später, z.B. durch Rechtsgeschäft, erwirbt, oder durch Umwandlung eines einzelkaufmännischen Unternehmens (Einzelkaufmann) in eine AG oder GmbH (§§ 152-160 UmwG). Die Einmanngesellschaft unterliegt teilweise besonderen Vorschriften, z.B. über die Publizität (§ 42 AktG).
Bei Personengesellschaften dagegen ist eine Einmanngesellschaft nicht möglich; das Ausscheiden eines von zwei Gesellschaftern hat die Umwandlung der bisherigen Gesellschaft in ein einzelkaufmännisches Unternehmen zur Folge, sofern die Voraussetzungen des § 1 HGB (noch) vorliegen.