Eigentümergrundschuld
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Grundschuld, die dem Eigentümer zusteht mit der Besonderheit, dass dieser als Gläubiger aus der Grundschuld nicht die Zwangsversteigerung seines eigenen Grundstücks betreiben und grundsätzlich auch keine Zinsen beanspruchen kann (§ 1197 I, II BGB). Zur Beschaffung einer grundsätzlich leicht einsetzbaren Kreditunterlage oder zur Freihaltung einer besseren Rangstelle (Rang) kann der Eigentümer sein eigenes Grundstück (im Unterschied zur Hypothek) mit einer abstrakten Grundschuld belasten (§ 1196 BGB), die grundsätzlich durch Eintragung in das Grundbuch aufgrund seiner einseitigen Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt entsteht. Dabei können ggf. auch Zinsen und eine Unterwerfungserklärung (vollstreckbare Urkunde) eingetragen werden, die allerdings nur für den Fall der Abtretung, d.h. der Umwandlung der Eigentümergrundschuld in eine Fremdgrundschuld (Grundpfandrecht, Übertragung), Bedeutung haben. Das Entstehen einer Eigentümergrundschuld sieht das Gesetz im Wesentlichen vor bei Eintragung einer Hypothek, obwohl (noch) keine Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner besteht (bspw. keine Aus- bzw. Rückzahlung des Darlehens; vgl. § 1163 I BGB), eingetragenem Briefrecht, soweit der Eigentümer dem eingetragenen Gläubiger den Brief noch nicht ausgehändigt hat und zwischen beiden keine Vereinbarung gemäß § 1117 II BGB getroffen worden ist (§ 1163 II BGB; Grundpfandrecht, Bestellung), bzw. bei Verzicht des Grundpfandrechtsgläubigers auf seine dingliche Sicherung, ohne die Forderung selbst aufzugeben (vgl. §§ 1168, 1177 BGB; sehr selten).