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Gesamtschuld
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Schuldverhältnis, bei dem mehrere Schuldner eine Leistung an einen einzigen Gläubiger bewirken müssen. Der Gläubiger kann die ganze Leistung von jedem der Gesamtschuldner verlangen, allerdings insgesamt nur einmal, vgl. § 421 BGB. Gesamtschuld liegt etwa vor bei den Einstandspflichten von Geschäftsherrn und Verrichtungsgehilfen im Falle einer unerlaubten Handlung (§§ 823, 831, 840 BGB). Intern besteht zwischen den Schuldnern i.d.R. eine (anteilige) Ausgleichspflicht (§ 426 BGB), die jedoch in bestimmten Fällen (etwa im Rahmen eines Arbeitsvertrages [nach den Regeln der verschuldensabgestuften Haftung von Arbeitnehmern] oder ggf. bei § 840 BGB) modifiziert sein kann.
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