Verrichtungsgehilfe
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weisungsabhängige Person, die in Ausübung einer Verrichtung für einen anderen (Geschäftsherrn) eine rechtswidrige unerlaubte Handlung begeht (§ 823 BGB) und dadurch einem Dritten einen Schaden zufügt. Diesen Schaden muss der Geschäftsherr regelmäßig ersetzen, soweit er nicht nachweisen kann, dass er den Verrichtungsgehilfen (typischerweise Arbeitnehmer, ggf. Subunternehmer) bei der Einstellung sorgfältig ausgewählt und bei der Durchführung der Verrichtung überwacht hat bzw. hat überwachen lassen (§ 831 BGB). Zur Führung des grundsätzlich möglichen Entlastungsbeweises (sog. Exkulpation) ist deshalb insbesondere ein ausreichendes betriebliches Kontrollsystem vonnöten, so dass im Einzelfall der Nachweis erfolgen kann, dass gebotene Überwachungsmaßnahmen konkret angewendet worden sind. Oftmals ist der im Bereich der unerlaubten Handlung so genannte Verrichtungsgehilfe auch im vertraglichen Bereich tätig; dann kommt ggf. eine vertragsrechtliche Zurechnung von Verschulden in Betracht; sog. Erfüllungsgehilfe, vgl. § 278 BGB.