Gesamtvertretung bei Gesellschaften
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gerichtliches und außergerichtliches Handeln (per Rechtsgeschäft) namens einer Gesellschaft, das rechtliche Wirkungen für oder gegen diese nur bei gemeinsamer Vornahme durch alle organschaftlich vertretungsberechtigten Personen entfalten kann. Das Gesetz ordnet die Gesamtvertretung teilweise als Regelfall an, z.B. in § 35 II 1 GmbHG für die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder in § 78 II 1 AktG für die Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft (AG). Abweichende Regelungen sind zulässig; so kann etwa die Satzung einer AG bestimmen, dass einzelne Vorstandsmitglieder allein (Einzelvertretung bei Gesellschaften) oder gemeinsam mit einem Prokuristen (sog. unechte Gesamtvertretung) zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind (§ 78 III 1 AktG). In der Praxis besonders häufig ist der im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnte Fall der Vertretung einer AG durch einen Teil (meistens zwei) der Vorstandsmitglieder (sog. gemeinschaftliche Vertretung, beschränkte Gesamtvertretung).