Vertreter ohne Vertretungsmacht
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Handeln einer Person durch Rechtsgeschäft für eine andere Person (Stellvertretung), ohne von dieser (mittels Vollmacht) oder durch Gesetz zur Vertretung ermächtigt zu sein. Der Vertretene kann Rechtsgeschäfte des Vertreters ohne Vertretungsmacht durch Genehmigung wirksam machen (§ 177 BGB); bis zur Genehmigung hat der andere Teil (der Dritte) regelmäßig ein Recht zum Widerruf, wenn ihm die fehlende Vertretungsmacht nicht bekannt war (§ 178 BGB). Handelt ein Gesamtvertreter ohne Zustimmung des oder der anderen, können diese genehmigen (Gesamtvertretung bei Gesellschaften). Genehmigt der Vertretene nicht (er ist dazu regelmäßig nicht verpflichtet), so kann der andere Teil vom Vertreter ohne Vertretungsmacht wahlweise entweder Erfüllung eines Vertrags durch den Vertreter oder Schadensersatz (gerichtet auf den Vertrauensschaden) verlangen (§ 179 I BGB). Der Vertreter ohne Vertretungsmacht haftet jedoch nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, und ebenso wenig, wenn er nur beschränkt geschäftsfähig war (Geschäftsfähigkeit) und ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters handelte (§ 179 III BGB).