Grundzulage
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Teil der Altersvorsorgezulage. Jeder Zulageberechtigte erhält im Rahmen der staatlichen Förderung privater Altersvorsorgeverträge gemäß § 84 Einkommensteuergesetz (EstG) ab dem Beitragsjahr 2018 jährlich 175 Euro. Für Zulageberechtigte, die zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die Grundzulage um einmalig 200 Euro. Die erhöhte Grundzulage für Jugendliche wird ohne besonderen Antrag gezahlt. Neben der Grundzulage kann als weiterer Teil der Altersvorsorgezulage eine Kinderzulage gewährt werden.
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