indirekte Garantie
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Eine sich im Inland befindende Bank (Erstbank) wird im Auftrag und für Rechnung ihres Auftraggebers (Kunde) eine - meist im Ausland ansässige - Bank (Zweitbank) beauftragen, ihrerseits eine direkte Garantie gegenüber dem üblicherweise im Land der beauftragten Zweitbank ansässigen Garantiebegünstigten abzugeben. Dies ist nötig, wenn gesetzliche Regelungen und/oder Bestimmungen bzw. Usancen im Land des Garantiebegünstigten dies verfordern. Die Erstbank - auch Rückgarantiebank genannt - übernimmt dabei gegenüber der Zweitbank eine Rückgarantie.
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