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Revision von Länderrisikoverordnung (LrV) vom 12.03.2020 - 12:42

Länderrisikoverordnung (LrV)

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    Länderrisikoverordnung (LrV) war die Kurzbezeichnung für die Verordnung über Angaben zu den Krediten an ausländische Kreditnehmer nach dem Kreditwesengesetz vom 19.12.1985 (BGBl. I S. 2497). Diese vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred) (jetzt: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht [BaFin]) erlassene Rechtsverordnung enthielt Bestimmungen über Meldungen zum Auslandskreditvolumen der Banken. Meldepflichtig waren:
    a) Kreditinstitute i.S. des KWG, die nicht Zweigstellen ausländischer Unternehmen i.S. des § 53b I oder VII KWG waren, bei denen das Kreditvolumen an Kreditnehmer mit Sitz außerhalb der Europäischen Union (EU), der übrigen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie der Staaten Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Schweiz und USA insgesamt zehn Mio. Euro am 31.3., 30.6., 30.9. oder 31.12. eines jeden Jahres überstieg;
    b) übergeordnete Kreditinstitute einer Instituts- oder Finanzholding-Gruppe i.S. des KWG unter denselben Voraussetzungen (§ 1 I, II LrV).
    Hierbei waren alle Kredite i.S. des § 19 I KWG (Kreditnehmerbegriff des KWG) zu berücksichtigen. Aufgeschlüsselt nach Ländern waren u.a. das gesamte Kreditvolumen (ohne Lokalfinanzierung in einem anderen Staat) unter Angabe des Betrags der darauf entfallenden kurzfristigen Handelskredite, die Höhe der Sicherheiten sowie die auf die Kredite gebildeten Einzelwertberichtigungen und Rückstellungen zu melden. Sofern eine Meldepflicht bestand, waren Angaben nur über Kredite an Kreditnehmer aus Ländern, in denen das Kreditvolumen mind. eine Mio. Euro beträgt, zu machen (§ 1 IV LrV). Die Deutsche Bundesbank übermittelte eine Rückmeldung mit den für einzelne Angaben der Meldung festgestellten Gesamtergebnissen (§ 3 LrV).
    Die Länderrisikoverordnung wurde durch die Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung und zur Aufhebung der Länderrisikoverordnung vom 20.12.2017 (BGBl. I S. 4024) mit Wirkung vom 1.1.2018 aufgehoben.

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