Finanzholding-Gruppe i.S. des KWG
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Der Begriff der Finanzholding-Gruppe i.S. des KWG wurde durch die Zweite Konsolidierungs-Richtlinie geprägt, mit der 5. KWG-Novelle umgesetzt und 1997 modifiziert; er ist insbesondere im Zusammenhang mit den Bestimmungen über Großkredite und die Eigenmittelausstattung von Instituten von Bedeutung. Eine Finanzholding-Gruppe besteht gemäß § 10a I KWG aus einem übergeordneten Unternehmen sowie einem oder mehreren nachgeordneten Unternehmen. Als übergeordnete Unternehmen gelten dabei CRR-Institute (Institut i.S. der CRR), die nach Art. 11 CRR die Konsolidierung vorzunehmen haben, sowie weitere Institute, die zwar keine CRR-Institute sind, für die aber die Bestimmungen der CRR gemäß § 1a KWG dennoch Gültigkeit haben und die ebenfalls nach Art. 11 CRR die Konsolidierung vorzunehmen haben. Auf Antrag des übergeordneten Unternehmens kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ein anderes gruppenangehöriges Institut als übergeordnetes Unternehmen bestimmen, wobei zuvor das gruppenangehörige Institut zu hören ist (§10a I 5 KWG). Nachgeordnete Unternehmen sind Unternehmen, die gemäß Art. 18 CRR zu konsolidieren sind oder freiwillig in die Konslidierung einbezogen werden (§ 10a I 3 KWG).
Ein übergeordnetes Unternehmen hat zur Ermittlung der Angemessenheit der Eigenmittel auf konsolidierter Ebene sowie zur Begrenzung der Großkreditrisiken jeweils die Eigenmittel sowie die maßgeblichen Risikopositionen der Finanzholding-Gruppe zusammenzufassen (§ 10a IV 1 KWG). Das in einer Finanzholding-Gruppe i.S. des KWG als übergeordnet geltende Unternehmen ist für die angemessene Eigenmittelausstattung der Gruppe verantwortlich (§ 10a IIX KWG). Jedoch darf es zur Erfüllung dieser Verpflichtung nur soweit auf die gruppenangehörigen Unternehmen einwirken, wie dies dem allgemein geltenden Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht.