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Legitimationsprüfung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Charakterisierung: Die Legitimationsprüfung ist die Feststellung der Identität des Verfügungsberechtigten bei Einrichtung eines Bankkontos. Wer ein Konto führt, Geld, Wertpapiere oder Kostbarkeiten verwahrt oder als Pfand nimmt oder ein Schließfach überlässt, hat sich gemäß § 154 II AO über die Person und Anschrift des Verfügungsberechtigten Gewissheit zu verschaffen. Damit soll dem Grundsatz der Kontowahrheit gemäß § 154 I AO Rechnung getragen werden, wonach niemand auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder für einen Dritten ein Konto errichten oder benutzen darf. Der Gesetzgeber will verhindern, dass Steuerschuldner Gelder der steuerlichen Erfassung entziehen. Ein Verstoß gegen das formale Prinzip der Kontenwahrheit stellt eine Steuerordnungswidrigkeit dar und führt zu einer Kontosperre (§ 154 III AO). Verfügungen sind dann nur noch mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes zulässig. Nach § 72 AO haftet das Kreditinstitut, wenn es aufgrund von Auszahlungen entgegen der Kontosperre zu einer Beeinträchtigung der Verwirklichung von Ansprüchen aus einem Steuerschuldverhältnis kommt.

    2. Inhalt der Legitimationsprüfung: Die Legitimationsprüfung erstreckt sich auf die Person des Verfügungsberechtigten. Das ist der Gläubiger der Einlagenforderung. Die Finanzverwaltungen sind aber der Auffassung, dass sich die Legitimationspflicht neben dem Gläubiger auch auf Kontobevollmächtigte (Kontovollmacht) als Verfügungsberechtigte i.S. der Abgabenordnung zu erstrecken hat. Für gesetzliche Vertreter (z.B. Eltern oder Vormünder) existieren Ausnahmeregelungen; sie sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Legitimationsprüfung freigestellt. Eine doppelte Legitimationsprüfung ist vorzunehmen, wenn ein Konto im Wege eines Vertrags zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB auf den Namen eines Dritten eröffnet wird, der sofort mit Kontoeinrichtung Gläubiger werden soll. Das Kreditinstitut hat sich sowohl über die Person des Antragstellers (Kontoeinrichtender) als auch über die Person des Gläubigers (Begünstigter) Gewissheit zu verschaffen. Behält sich aber der Antragsteller bei Kontoeinrichtung auf den Namen eines Dritten das Forderungsrecht vor, so ist beim Dritten lediglich ein Existenznachweis zu führen. Der ausdrücklichen Zustimmung des Dritten zur Kontoeinrichtung auf seinen Namen bedarf es nicht. Das Kreditinstitut hat sich anhand eines amtlichen Lichtbildausweises (z.B. Personalausweis) Gewissheit zu verschaffen. Gewissheit über eine Person besteht i.Allg. nur, wenn der vollständige Name, das Geburtsdatum und der Wohnsitz bekannt sind. Bei einer juristischen Person und einer Personenhandelsgesellschaft reicht nach dem Anwendungserlass zur AO die Bezugnahme auf eine amtliche Veröffentlichung oder ein amtliches Register unter Angabe der Registernummer aus. Das Kreditinstitut kann einen amtlich beglaubigten Registerauszug verlangen.

    3. Kontoeröffnung: Bei Eröffnung eines Kontos auf den Namen eines minderjährigen Kindes (Geschäftsfähigkeit) oder eines Mündels durch die Eltern bzw. durch den Vormund (Vormundschaft) bezieht sich die Legitimationsprüfung auf das Kind bzw. auf das Mündel. Zusätzlich ist das Konto durch einen Vermerk deutlich zu kennzeichnen (z.B. Mündelkonto). Nach dem Wortlaut von § 154 II AO müssen die Identifikationsmerkmale des Verfügungsberechtigten auf dem jeweiligen Konto festgehalten werden. Es ist ausreichend, wenn die Angaben auf den Kontounterlagen (z.B. Kontoeröffnungsantrag) vermerkt werden. Die Legitimationsprüfung ist grundsätzlich vor Kontoeröffnung durchzuführen. Sie ist unverzüglich nachzuholen, wenn das Konto ausnahmsweise ohne abschließende Legitimationsprüfung eingerichtet wurde. Bis zum Abschluss der Legitimationsprüfung ist das Konto intern zu sperren. Spätestens bei der ersten Verfügung muss die Prüfung der Identität des Kontoinhabers abgeschlossen sein.

    4. Anwendungserlass zu § 154 AO:
    a) Das Verbot, falsche oder erdichtete Namen zu verwenden, richtet sich an denjenigen, der als Kunde bei einem anderen ein Konto errichten lassen will oder Buchungen vornehmen lässt.
    b) Es ist zulässig, Konten auf den Namen Dritter zu errichten. Hierbei ist die Existenz des Dritten nachzuweisen, wenn dieser nicht sofort Gläubiger werden soll. Der ausdrücklichen Zustimmung eines Dritten bedarf es nicht.
    c) Jeder, der für einen anderen Konten führt, Wertsachen verwahrt oder von ihm als Pfand nimmt oder ihm ein Schließfach überlässt, hat sich Gewissheit über die Person und Anschrift des Verfügungsberechtigten zu verschaffen. Die Vorschrift ist nicht auf Kreditinstitute beschränkt, sondern gilt auch im normalen Geschäftsverkehr und für Privatpersonen. Verboten ist die Abwicklung von Geschäften über sog. CpD-Konten, wenn der Name des Beteiligten bekannt ist oder unschwer ermittelt werden kann und für ihn bereits ein entsprechendes Konto geführt wird.
    d) Das Kreditinstitut hat sich vor der Erledigung von Aufträgen, die über ein Konto abgewickelt werden sollen, bzw. vor Überlassung eines Schließfachs Gewissheit über die Person und Anschrift des (der) Verfügungsberechtigten zu verschaffen. Gewissheit über die Person besteht i.Allg. nur dann, wenn der vollständige Name, das Geburtsdatum und der Wohnsitz bekannt sind. Eine vorübergehende Anschrift (Hoteladresse) reicht i.Allg. nicht aus. Bei einer juristischen Person (AG, GmbH, Körperschaft des öffentlichen Rechts usw.) reicht die Bezugnahme auf eine amtliche Veröffentlichung oder ein amtliches Register unter Angabe der Registernummer aus. Wird ein Konto auf den Namen eines verfügungsberechtigten Dritten errichtet, müssen die Angaben über Person und Anschrift sowohl des Kontoinhabers (Gläubiger) als auch desjenigen, der das Konto errichtet, festgehalten werden. Steht der Verfügungsberechtigte noch nicht fest (z.B. der unbekannte Erbe), reicht es aus, wenn das Kreditinstitut sich zunächst Gewissheit über die Person und Anschrift desjenigen verschafft, der das Konto eingerichtet hat (z.B. des Nachlasspflegers). Die Legitimation des Kontoinhabers ist so bald wie möglich nachzuholen.
    e) Diese Angaben sind auf dem Kontostammblatt zu machen. Es ist unzulässig, Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten lediglich in einer vertraulichen Liste zu führen und das eigentliche Konto nur mit einer Nummer zu kennzeichnen. Die Führung sog. Nummernkonten ist in der Bundesrepublik verboten.
    f) Das Kreditinstitut ist nach § 154 II 2 AO verpflichtet, ein besonderes alphabetisch geführtes Namensverzeichnis der Verfügungsberechtigten einzurichten, um jederzeit über die Konten und Schließfächer eines Verfügungsberechtigten Auskunft geben zu können. Eines derartigen Verzeichnisses bedarf es nicht, wenn die Erfüllung der Verpflichtung auf andere Weise sichergestellt werden kann. Die Verpflichtung besteht noch sechs Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung, bei Bevollmächtigten sechs Jahre nach Erlöschen der Vollmacht.
    g) Verfügungsberechtigte i.S. der vorstehenden Nummern sind sowohl der Gläubiger der Forderung und seine gesetzlichen Vertreter als auch jede Person, die zur Verfügung über das Konto bevollmächtigt ist (Kontovollmacht). Dies gilt entsprechend für die Verwahrung von Wertsachen sowie für die Überlassung von Schließfächern. Personen, die aufgrund Gesetzes oder Rechtsgeschäfts zur Verfügung berechtigt sind, ohne dass diese Berechtigung dem Kreditinstitut usw. mitgeteilt worden ist, gelten insoweit nicht als Verfügungsberechtigte.

    5. Weiteres: Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht zu beanstanden, wenn u.a. auf die Legitimationsprüfung und die Herstellung der Auskunftsbereitschaft verzichtet wird:
    a) bei Eltern als gesetzlichen Vertretern ihrer minderjährigen Kinder, wenn die Voraussetzung für die gesetzliche Vertretung bei Kontoeröffnung durch amtliche Urkunden nachgewiesen wird sowie bei rechtlicher Betreuung;
    b) bei Vormundschaften und Pflegschaften einschließlich Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften;
    c) bei Parteien kraft Amtes (Konkursverwalter, Zwangsverwalter, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker und ähnliche Personen);
    d) bei Pfandnehmern (insbesondere in Bezug auf Mietkautionskonten, bei denen die Einlage auf einem Konto des Mieters erfolgt und an den Vermieter verpfändet wird);
    e) bei Vollmachten auf den Todesfall (auch nach diesem Ereignis);
    f) bei Verfügungsbefugnissen im Lastschriftverfahren (Abbuchungsauftragsverfahren und Einzugsermächtigungsverfahren);
    g) bei Vertretung juristischer Personen des öffentlichen Rechts (einschließlich Eigenbetriebe);
    h) bei Vertretung von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen;
    j) bei den als Vertretern eingetragenen Personen, die in öffentlichen Registern (Handelsregister, Vereinsregister) eingetragene Firmen oder Personen vertreten;
    k) bei Vertretung von Unternehmen, sofern schon mindestens fünf Personen, die in öffentliche Register eingetragen sind bzw. bei denen eine Legitimationsprüfung stattgefunden hat, Verfügungsbefugnis haben;
    l) bei vor dem 1.1.1992 begründeten, noch bestehenden oder bereits erloschenen Befugnissen.

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