Kontrollmitteilung
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allgemeine Mitteilungspflichten zur Sicherung der Besteuerung, die Behörden und anderen öffentlichen Stellen gegenüber der Finanzverwaltung obliegen (§ 93a I AO). Nach § 93a II AO sind Kreditinstitute von der verpflichtenden Anfertigung solcher Kontrollmitteilungen ausgenommen. Die Kontrollmitteilung umfasst auch die Informationsweitergabe im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung der Finanzverwaltung (§ 194 III AO) über steuerliche Sachverhalte von Steuerpflichtigen, die nicht von der Außenprüfung betroffen sind, an andere Finanzbehörden zur Sicherung der Besteuerung. Die Auswertung von Feststellungen, die ein Mitarbeiter der Finanzverwaltung anlässlich einer Außenprüfung über steuerlich relevante Verhältnisse dritter Personen oder des Steuerpflichtigen selbst trifft und die den für diese Person zuständigen Finanzbehörden zur zweckgerechten Verfügung übermittelt wird, ist nach § 194 I, III AO zulässig.
Wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Kunde und Bank sollte zunächst durch den sog. Bankenerlass und später durch Einführung von § 30a AO die generelle Anfertigung von Kontrollmitteilungen bei Guthabenkonten oder Depots, bei deren Errichtung eine Legitimationsprüfung vorgenommen worden ist, weithin verhindert werden. Da dies jedoch nicht galt, wenn ein hinreichend begründeter Anlass für eine Kontrollmitteilung besteht, gewährte § 30a AO faktisch keinen wirksamen Schutz des Bankgeheimnisses. Heute wird das einer Weitergabe von Informationen allgemein entgegenstehende "Steuergeheimnis" durch § 30 IV. V, X und XI AO eingeschränkt.