Legitimationsurkunde
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Urkunde, auf deren Richtigkeit ein Kreditinstitut nach den jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im rechtsgeschäftlichen Verkehr vertrauen darf. Die Legitimationsurkunde bewirkt, dass die in ihr genannten Berechtigten über Vermögenswerte (z.B. als Testamentsvollstrecker, Erbe) verfügen können, aber auch, mit befreiender Wirkung an diese zu leisten. Kreditinstitute sind daher für einen Schaden durch unberechtigte Dritte nicht haftbar, sofern sie nicht fahrlässig handeln. Vielmehr Fall haftet der Kunde bzw. der Kontoinhaber selbst (Nr. 5 AGB Banken, Nr. 5 AGB Sparkassen).
Arten: Erbschein, Zeugnis des Nachlassgerichts über eine fortgesetzte Gütergemeinschaft, Testamentsvollstreckerzeugnis.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Anstalt des öffentlichen Rechts
Besserungsschein
Depot A
Dokumentenakkreditiv
Dokumenteninkasso
Grandfathering
Grundbuch
Kerninflation
Konnossement
Konnossement, Arten
MaComp
Negoziierung
Quantitative Easing
Selbstorganschaft
Tapering
Umsatzsteuer bei Kreditinstituten
Zahlungsbedingungen im Außenhandel
akzessorische Kreditsicherheit
taper tantrum
öffentliches Register
eingehend
Legitimationsurkunde
ausgehend
eingehend
Legitimationsurkunde
ausgehend