Makler
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Person, die eine Gelegenheit zum Vertrags-Abschluss nachweist oder einen solchen vermittelt. Zu unterscheiden sind Zivilmakler, für die die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten (§§ 652 ff. BGB), und Handelsmakler, die den Vorschriften des Handelsgesetzbuches gemäß §§ 93 ff. HBG unterliegen. Der Zivilmakler kann bei entsprechender Größe seines Geschäftsbetriebs nach § 1 HGB ebenfalls Kaufmann sein. Auch Broker sind grundsätzlich Makler.
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