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Revision von Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften der Kreditinstitute (MaH) vom 14.11.2018 - 12:37

Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften der Kreditinstitute (MaH)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Charakterisierung:

    a) Geltungsbereich: Die Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften der Kreditinsitute (MaH) waren eine Verlautbarung des damaligen Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen (BAKred) vom 23.10.1995. Sie galten für alle Kreditinstitute i.S. des KWG in Deutschland, die Handelsgeschäfte im Geldmarkt-, Wertpapier-, Devisen-, Edelmetall- oder Derivatebereich betrieben, und beinhalteten Regelungen zur Aufbau- und Ablauforganisation im Hinblick auf eine umfassende Kontrolle der Handelsgeschäfte. Auch Zweigstellen deutscher Kreditinstitute im Ausland waren in den Anwendungsbereich einbezogen. Die MaH wurden zusammen mit den Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft der Kreditinstitute (MaK), den Mindestanforderungen an die Ausgestaltung der Internen Revision der Kreditinstitute sowie weiteren Schreiben des BAKred durch das am 20.12.2005 von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) veröffentlichte Rundschreiben 18/2005 „Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk)“ abgelöst.

    b) Ziel/Bedeutung: Die MaH stellten ein Instrument der deutschen Bankenaufsicht dar, um die ordnungsmäßige Organisation des Geschäftsbetriebs der Kreditinstitute in Bezug auf ihre Handelsaktivitäten sicherzustellen. Aus diesem Grund wurden im Auftrag der BaFin von der Deutschen Bundesbank und den Wirtschaftsprüfern Handelsgeschäftsprüfungen durchgeführt.

    2. Wichtige Regelungen:

    a) Anwendungsbereich: Der Anwendungsbereich der MaH deckte nicht nur den gesamten Handelsbestand ab, sondern schloss auch Transaktionen für den Anlagebestand und die Liquiditätsreserve ein, denen bei zahlreichen Instituten, insbesondere bei Kreditgenossenschaften und Sparkassen, erhebliche Bedeutung zukam. Als Handelsgeschäfte i.S. der MaH galten deshalb alle Kontrakte, die ein Geldmarkt-, Wertpapier- oder Devisengeschäft, ein Edelmetallgeschäft oder ein Geschäft in Derivaten zur Grundlage hatten. Das Emissionsgeschäft war jedoch ausgenommen.

    b) Verantwortung der Geschäftsleitung: Die Geschäftsleiter kamen ihrer Verantwortung nur dann nach, wenn sie den Risikogehalt der Handelsgeschäfte beurteilen konnten sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Begrenzung der Geschäftsrisiken trafen, worunter insbesondere die Limitierung und die Überwachung der sich aus den Handelsgeschäften ergebenden Kredit- und Marktpreisrisiken im Rahmen eines geeigneten Risikocontrollings und Risiko-Managementsystems zu verstehen war (Risikomanagement). Die MaH legten deshalb besonderen Wert auf die schriftliche Festlegung von Rahmenbedingungen durch die gesamte Geschäftsleitung, innerhalb derer sich die Handelsaktivitäten erstrecken durften.

    Die Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung galt auch für die Aufnahme von Geschäften in neuartigen Produkten oder neuen Märkten; hier wurde eine Testphase vorgeschrieben.

    Nach den MaH hatte die Geschäftsleitung weiterhin sicherzustellen, dass die einzelnen Mitarbeiter in ihrem Verantwortungsbereich über umfassende Kenntnisse in den gehandelten Produkten und den eingesetzten Handels- und Steuerungstechniken verfügten. Diese Forderung bezog sich nicht nur auf die im Handel aktiv Beschäftigten, sondern auch auf die übrigen Beteiligten (z.B. Mitarbeiter in der Abwicklung, im Rechnungswesen, im Risiko-Controlling und in der Revision). In diesem Zusammenhang erstreckten sich die MaH bis auf Gehaltsregelungen.

    c) Organisation der Handelstätigkeit: Wichtigster Grundsatz war die funktionale Trennung von Handel, Abwicklung und Kontrolle, Rechnungswesen sowie Überwachung. Dies bedeutete, dass ein Mitarbeiter grundsätzlich nur Tätigkeiten in einem der genannten Bereiche ausüben und bspw. nicht zugleich Handels- und Überwachungsaufgaben wahrnehmen durfte. Darüber hinaus war der Handelsbereich von den anderen genannten Bereichen bis zur Ebene der Geschäftsleitung auch organisatorisch zu trennen, sodass insbesondere der für den Handel zuständige Geschäftsleiter keinerlei Weisungsbefugnis für Mitarbeiter in den anderen Bereichen besaß.

    In der Praxis ergaben sich insbesondere bei kleinen Kreditinstituten Probleme bei der Einhaltung der funktionalen und organisatorischen Trennung, falls das Institut aufgrund der geringen Größe nicht über genügend geeignete Mitarbeiter verfügte. Dieses Problem konnte durch die direkte Einschaltung der Geschäftsleitung gelöst werden.

    d) Risikocontrolling und Risikomanagement: Unter Risikocontrolling und Risikomanagement verstanden die MaH ein System zur Messung und Überwachung der Risikopositionen und zur Analyse des mit ihnen verbundenen Verlustpotenzials. Dieses System sollte ständig überprüft und weiterentwickelt werden, um ein möglichst wirksames Risikocontrolling zu gewährleisten. Es waren täglich Risikomeldungen zu erstellen und die Handelsergebnisse zu kontrollieren. Das System hatte insbesondere die mit den Handelsgeschäften verbundenen Marktpreisrisiken zu erfassen und zu quantifizieren und sollte in ein möglichst alle Geschäftsbereiche der Bank umfassendes Konzept zur Risikoüberwachung und -steuerung eingegliedert sein, um die Erfassung und Analyse von vergleichbaren Risiken aus Nichthandelsaktivitäten zu ermöglichen. In den MaH wurde jedoch nicht spezifiziert, nach welchen Methoden die Risikomessung erfolgen sollte, sondern es fand sich die allgemein gehaltene Forderung einer Ausgestaltung entsprechend dem Umfang, der Komplexität und dem Risikogehalt der betriebenen oder beabsichtigten Handelsgeschäfte. Die Entscheidungen über die konkret verwendeten Methoden blieben dem jeweiligen Kreditinstitut überlassen.

    Die Geschäftsleitung musste eine Verlustobergrenze festlegen und mithilfe der Analyseergebnisse des Risikocontrollings ein Limitsystem für Marktpreisrisiken und Adressenausfallrisiken einrichten. Neben den Risiken aus Marktpreisschwankungen und Adressenausfällen war insbesondere auch das Risiko unzureichender Marktliquidität (Marktliquiditätsrisiko) bei der Festlegung der Limite zu berücksichtigen.

    e) Revisionen: Die MaH konkretisierten die Aufgaben der Innenrevision bezüglich des Handelsgeschäfts. Die Innenrevision hatte die Beachtung der MaH im eigenen Kreditinstitut in mind. 3-jährigem Turnus, wesentliche Prüfungsfelder sogar jährlich zu prüfen. Als wesentliche Prüfungsfelder wurden das Limitsystem, die Positions- und Ergebnisermittlung, Veränderungen bei den EDV-Systemen, Vollständigkeit, Richtigkeit und Zeitnähe des internen Berichtswesens, die Funktionstrennung, die Marktgerechtigkeit der Bedingungen sowie Bestätigungen und Gegenbestätigungen angesehen.

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