Mündelgeld
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1. Begriff: aus Bargeld und Giralgeld bestehendes Vermögen eines Mündels. Andere nicht monetäre Vermögenswerte stellen grundsätzlich kein Mündelgeld dar.
2. Anlage:
a) Allgemein: Der Vormund hat Mündelgeld, das er bei Antritt seiner Vormundschaft vorfindet oder das später zufließt, innerhalb einer angemessenen Frist sicher und verzinslich anzulegen (§§ 1806 ff. BGB). Dazu bedarf er der Genehmigung des Familiengerichts bzw. des Gegenvormundes (sog. Innengenehmigung; § 1810 BGB). Die Anlagebestimmungen der §§ 1806 ff. BGB beziehen sich grundsätzlich nicht auf Sachvermögen. Allerdings hat der Vormund nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob die vorgefundenen Vermögensanlagen hinsichtlich ihrer Sicherheit und Wirtschaftlichkeit dem wohlverstandenen Interesse des Mündels entsprechen.
b) Für die in § 1806 BGB vorgeschriebene Anlage des Mündelgeldes werden verschiedene Formen unterschieden, § 1807 BGB. Bei der Anlage des Mündelgeldes auf einem Sparkonto oder in Wertpapieren sind außerdem §§ 1809 ff. BGB zu beachten. Auf dem Konto ist ein Sperrvermerk anzubringen.
3. Die Vorschriften über Mündelgeld gelten grundsätzlich auch im Falle einer Betreuung (§ 1908i BGB).