öffentliche Last
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auf öffentlichem Recht beruhende Verpflichtung zur Zahlung von Abgaben, die regelmäßig kraft Gesetzes (absolut) wirkt; Recht an einem Grundstück, das regelmäßig nicht im Grundbuch eingetragen wird (vgl. § 54 GBO), sich aber gleichwohl wertmindernd auswirken kann und daher ggf. für den Realkredit (Grundpfandrechte) Bedeutung besitzt. Zur öffentlichen Last gehören im Wesentlichen Steuern, Beiträge und sonstige Abgaben in Bezug auf ein Grundstück, Baulasten sowie Erschließungsbeiträge.
Bei einem Grundstückskauf (Kauf) haftet der Verkäufer grundsätzlich für Erschließungs- und sonstige Anliegerbeiträge für bereits bautechnisch begonnene Maßnahmen, nicht aber für die Freiheit des Grundstücks von anderen öffentlichen Abgaben und von sonstigen öffentlichen Lasten (§ 436 BGB).