Pauschalwertberichtigungen, Verfahren zur Ermittlung/Bildung
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführungen des Bankenfachausschusses des Instituts der Wirtschaftsprüfer:
1. Vorbemerkung: Maßgebend für den Umfang des latenten Risikos sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag. Entsprechend dem Charakter des latenten Risikos und mangels zuverlässiger Prognosemöglichkeiten bietet es sich an, der Schätzung Erfahrungswerte der Vergangenheit zugrunde zu legen. In der Praxis sind für einzelne Geschäftsarten auch andere Verfahren zur Ermittlung einer Pauschalwertberichtigung erarbeitet worden (z.B. Ermittlung anhand von Wanderungsbewegungen, Ermittlung von Risikomargen). Auch derartige Verfahren können zutreffende Schätzungsergebnisse liefern. Unabhängig von der Wahl des Verfahrens muss gewährleistet sein, dass die Grundsätze der Bewertungsstetigkeit und der Willkürfreiheit eingehalten werden.
2. Ermittlung des Risikos in der Vergangenheit: Die in der Vergangenheit akut gewordenen Kreditrisiken waren in aller Regel zuvor bereits latent vorhanden. Sie haben sich in folgenden Nettoaufwendungen niedergeschlagen: Bildung und Auflösung von Einzelwertberichtigungen und Rückstellungen für das Kreditgeschäft, Ausbuchungen von nicht oder nur teilweise wertberichtigten Forderungen (Direktabschreibungen), Eingänge auf abgeschriebene Forderungen, Überschüsse und Verluste aus der Verwertung von zur Rettung von Forderungen übernommenen Sicherheiten, außerplanmäßige Abschreibungen auf bilanzierte Leasinggüter sowie Einziehungs- und Rechtsverfolgungskosten.
3. Risikobehaftetes Kreditvolumen: Auszugehen ist vom Gesamtkreditvolumen i.S. von § 19 I KWG (ohne Beteiligungen, die gesondert zu bewerten sind), erweitert um Erfüllungsrisiken aus bilanzunwirksamen Geschäften. Abzusetzen sind solche Kredite, für die ein latentes Risiko nicht anzunehmen ist. Als nicht betroffen vom latenten Kreditrisiko sind z.B. grundsätzlich Forderungen gegen den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder gegen eine sonstige inländische Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, für die eine Gebietskörperschaft als Gewährträger haftet, zu beurteilen. Gleichzustellen sind Forderungen, die durch eine der genannten Stellen verbürgt oder in anderer Weise gewährleistet sind.
4. Schätzung des latenten Risikos: Die Schätzung des am Bilanzstichtag bestehenden latenten Risikos geht aus vom maßgeblichen Bestand des hiervon betroffenen Kreditvolumens (vgl. 3.), vermindert um einzelwertberichtigte Forderungen bzw. um gebildete Einzelwertberichtigungen. (Soweit bei der Vornahme von Einzelwertberichtigungen das auf dem jeweiligen Kreditengagement liegende latente Risiko nicht mitberücksichtigt wurde, unterliegt auch der über die Einzelwertberichtigung hinausgehende Teil noch einem latenten Risiko.) Es ist mit einem Faktor zu multiplizieren, der es gestattet, das beobachtete Risiko der Vergangenheit in die Zukunft fortzuschreiben. Für die Bemessung des Faktors ist zunächst von der für die einbezogenen Vergangenheitsperioden ermittelten Gesamtrisikoquote auszugehen. Dabei wird, um Zufallsergebnisse zu vermeiden, i.d.R. auf einen mehrjährigen Zeitraum abzustellen und eine durchschnittliche Quote zu errechnen sein. Ungewöhnliche und für die gegenwärtigen Verhältnisse nicht oder nicht mehr relevante Umstände sind ggf. außer Betracht zu lassen. Außerdem kann es sinnvoll sein, die Faktoren der jüngeren Vergangenheit stärker zu gewichten oder auch Trendextrapolationen anzustellen, umso den Risikoverhältnissen am Bilanzstichtag möglichst nahe zu kommen. Zu beachten sind ferner Strukturveränderungen im Kreditbestand aufgrund von Änderungen der Kreditvergabepolitik. Durch Multiplikation des so ermittelten Faktors mit dem maßgeblichen Kreditvolumen am Bilanzstichtag lässt sich das latente Risiko der Zukunft schätzen. Dabei ist auch die Restlaufzeit der Kredite zu berücksichtigen.
5. Differenzierung nach Risikoklassen: Das Verfahren sollte im Einzelfall dadurch weiter verfeinert werden, dass das als Basis zugrunde gelegte Kreditvolumen und die zugehörigen latenten Risiken weiter differenziert werden, z.B. nach Kreditarten oder Kreditnehmergruppen. Von Bedeutung für die Bildung solcher Risikoklassen können auch bestehende Sicherheiten oder der Umfang anmerkungsbedürftiger, nicht einzelwertberichtigter Kredite sein. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die gebildeten Gruppen (auch unter Beachtung von interdependenten Risiken) groß genug sein müssen, damit noch statistische Aussagen möglich sind. Pauschalwertberichtigungen sind aktivisch abzusetzen. Soweit sie sich auf Eventualforderungen aus Bürgschaftsverbindlichkeiten, Wechsel- und Scheckbürgschaften, aus Gewährleistungsverträgen sowie aus Indossamentsverbindlichkeiten beziehen, sind sie im Passivposten 7c „andere Rückstellungen” auszuweisen.