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Revision von Personalorgankredite vom 14.11.2018 - 12:39

Personalorgankredite

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    Ein Personalorgankredit ist ein Organkredit (Kreditbegriff des KWG) an mit einem Institut i.S. des KWG eng verbundene natürliche Personen, nämlich an Geschäftsleiter, an Prokuristen bzw. an zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte (Handlungsvollmacht), an die jeweiligen Ehegatten, Lebenspartner und minderjährigen Kinder der vorgenannten Personen und an stille Gesellschafter (stille Gesellschaft) des Instituts (§ 15 I 1 Nr. 1, 4–6 KWG). Ferner zählen zu den Personalorgankrediten Kredite an Mitglieder eines zur Überwachung der Geschäftsführung des Instituts bestellten Aufsichtsorgans, sofern dessen Überwachungsbefugnisse gesetzlich geregelt sind, sowie an Gesellschafter, die keine Geschäftsleiter sind, wenn das Institut in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien betrieben wird (§ 15 I 1 Nr. 2, 3 KWG). Schließlich gelten die Regeln über Organkredite auch dann, wenn Kredite an persönlich haftende Gesellschafter, an Geschäftsführer, an Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsorgans, an Prokuristen oder an zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte eines von dem Institut abhängigen oder es beherrschenden Unternehmens (verbundene Unternehmen) sowie an ihre Ehegatten, Lebenspartner und minderjährigen Kinder vergeben werden sollen (§ 15 I 1 Nr. 12 KWG).

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