Direkt zum Inhalt

Organkredite

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Als Organkredite werden Kredite (Kreditbegriff des KWG) an mit einem Institut i.S. des KWG eng verbundene natürliche Personen (Personalorgankredit) oder Unternehmen (Unternehmensorgankredit) bezeichnet. Organkredite dürfen nur aufgrund eines i.d.R. vorher zu fassenden (§ 15 IV 1, 4–6 KWG) einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter und nur mit ausdrücklicher (mehrheitlicher) Zustimmung des Aufsichtsorgans des Instituts sowie – mit Ausnahme von Mitarbeiterprogrammen – nur zu marktmäßigen Bedingungen gewährt werden (§ 15 I KWG). Bei Organkrediten nach § 15 I 1 Nr. 12 KWG (Kredite an persönlich haftende Gesellschafter, an Geschäftsführer, an Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsorgans, an Prokuristen oder an zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte eines von dem Institut abhängigen oder es beherrschenden Unternehmens (verbundene Unternehmen) sowie an ihre Ehegatten, Lebenspartner und minderjährigen Kinder) muss die ausdrückliche Zustimmung des Aufsichtsorgans des herrschenden Unternehmens vorliegen. Die Beschlussfassungsregeln sollen verhindern, dass dem Institut nahestehende Personen oder Unternehmen ihren Einfluss missbrauchen, um Kredite zu Vorzugskonditionen, also nicht zu marktmäßigen Bedingungen, eingeräumt zu bekommen. Die Beschlüsse müssen daher Bestimmungen über die Verzinsung und Rückzahlung des Kredits enthalten und sind aktenkundig zu machen (§ 15 IV 2, 3 KWG). Der Kreditgewährung steht die Gestattung von übermäßigen oder unzeitigen Entnahmen von Vergütungen gleich (§ 15 I 4 KWG).

    2. Arten:
    a) Personalorgankredit;
    b) Unternehmensorgankredit.

    3. Ausnahmen: Die Vorschriften über Organkredite finden keine Anwendung
    a) auf Kredite an Prokuristen, zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte (sowie an deren Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder), wenn der Kredit ein Jahresgehalt nicht übersteigt,
    b) auf Kredite an stille Gesellschafter (stille Gesellschaft) und auf Unternehmensorgankredite, wenn der Kredit weniger als ein Prozent der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts oder weniger als 50.000 Euro beträgt, sowie
    c) auf Kredite, die um nicht mehr als zehn Prozent erhöht werden (§ 15 III KWG).

    Fehlen bei Personalorgankrediten (ausgenommen Kredite an stille Gesellschafter) die notwendigen Beschlüsse, so ist der Kredit ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurückzuzahlen, wenn nicht sämtliche Geschäftsleiter sowie das Aufsichtsorgan der Kreditgewährung unverzüglich nachträglich zustimmen (§ 15 V KWG). Bei Unternehmensorgankrediten und bei Krediten an stille Gesellschafter überwiegt demgegenüber die Verbindlichkeit einmal abgeschlossener Verträge. Für diese Organkredite gilt zudem ein engerer Kreditbegriff (§ 21 III KWG).

    4. Beschränkungen: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kann nach § 15 I 5 KWG anordnen, dass nicht zu marktmäßigen Bedingungen gewährte Organkredite mit hartem Kernkapital zu unterlegen sind. Darüber hinaus kann die BaFin für die Gewährung von Organkrediten Obergrenzen im Einzelfall anordnen, wobei die Anordnung auch nach der Kreditgewährung erfolgen kann (§ 15 II 1 KWG). Sofern ein Organkredit die von der BaFin angeordneten Obergrenzen übersteigt, ist er auf weitere Anordnung der BaFin auf die angeordnete Obergrenze zurückzuführen; bis dahin ist er mit hartem Kernkapital zu unterlegen (§ 15 II 2 KWG).

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Organkredite"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Organkredite Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/organkredite-60347 node60347 Organkredite node62222 verbundene Unternehmen node60347->node62222 node57551 Ergänzungskapital node60347->node57551 node59192 Kernkapital node60347->node59192 node62333 Vertrag node60347->node62333 node59324 Konzern node60347->node59324 node62222->node59324 node61394 Sonderbetriebsausgaben node61394->node62333 node58019 Formvorschriften node58019->node62333 node55824 Auslagerung node55824->node62333 node57817 Faustpfandrecht node57817->node62333 node60197 Offenlegung der wirtschaftlichen ... node60197->node59324 node58711 Holding node58711->node59324 node56748 Corporate Center node56748->node59324 node70475 Leverage Ratio node70475->node59192 node62435 Vorsorgereserven für allgemeine ... node62435->node57551 node62435->node59192 node81780 Gesamtkapitalquote node81780->node57551 node81780->node59192 node57991 Fonds für allgemeine ... node57991->node57551 node57991->node59192 node70471 Hybridkapital node70471->node57551 node62610 Wertpapiere im Jahresabschluss ... node62610->node62222 node57888 Finanzanlagevermögen node57888->node62222
    Mindmap Organkredite Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/organkredite-60347 node60347 Organkredite node62222 verbundene Unternehmen node60347->node62222 node57551 Ergänzungskapital node60347->node57551 node59192 Kernkapital node60347->node59192 node62333 Vertrag node60347->node62333 node59324 Konzern node59324->node60347

    News SpringerProfessional.de

    Autoren der Definition und Ihre Literaturhinweise/ Weblinks

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete