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Preisaushang

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Verzeichnis über Preisangaben, das nach der Preisangabenverordnung (PAngV) für alle gewerbs-, geschäfts- oder sonst regelmäßig tätigen Anbieter von Leistungen an (Letzt-)Verbraucher – ferner auch im Umgang mit einer Bewerbung ihrer Leistungen –, somit auch für Kreditinstitute im Verkehr mit Privatkunden, vorgeschrieben ist (§ 1 I 1 PAngV i.V.m. § 5 I 1 PAngV). Im Preisaushang sind die Gesamtpreise, also die Preise einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile, bzw. die Verrechnungssätze für die wesentlichen Leistungen eines Instituts anzugeben (§ 5 I 1 PAngV). Soweit üblich, ist auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit sowie die Gütebezeichnung anzugeben (§ 1 I 2 PAngV). Auf die Möglichkeit, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann im Preisaushang ebenfalls hingewiesen werden (§ 1 I 3 PAngV). Der Preisaushang, welcher in der PAngV selbst als Preisverzeichnis deklariert wird, ist im Geschäftslokal oder an einem sonstigen Ort des Leistungsangebots sowie – sofern vorhanden – im Schaufenster oder Schaukasten des Instituts sichtbar zu machen (§ 5 I 2 PAngV).
    Im Preisaushang (Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft) informiert ein Kreditinstitut somit über die Preise (Zinssätze, Entgelte, Gebühren, Provisionen) von angebotenen Sparkonten, Girokonten, Ratenkrediten, Bankleistungen im Wertpapiergeschäft oder im Bereich des Zahlungsverkehrs sowie sonstigen Regelleistungen.
    Preise für weitere Dienstleistungen (z.B. Portogebühren, sonstige Auslagen) und Regelungen über Wertstellungen im normalen Geschäftsverkehr mit Privatkunden oder Preise für Dienstleistungen im normalen Geschäftsverkehr mit Firmenkunden sind üblicherweise in einem besonderen „Preisverzeichnis“ enthalten, das Bankkunden i.d.R. ergänzend zum Preisaushang zur Verfügung steht.
    Werden von einem Institut Preise und Verrechnungssätze für sämtliche von ihm angebotenen Leistungen für Privatkunden entgegen der üblichen Unterscheidung in einen Preisaushang und ein separates Preisverzeichnis zusammen in ein einziges Verzeichnis aufgenommen, so ist dieses lediglich zur Einsichtnahme am Ort des Leistungsangebots bereitzuhalten, wenn das Anbringen des entsprechenden Preisaushangs wegen des Umfangs nicht zumutbar ist (§ 5 II PAngV).

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