Progressionsvorbehalt
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spezielle Regelung im Rahmen des Steuertarifs bei der Einkommensteuer. Hat ein Steuerpflichtiger in § 32b I Nr. 1 EStG näher bestimmte Lohnersatz- oder Sozialleistungen (wie z.B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld) oder in Deutschland nicht steuerpflichtige Einkünfte (insbesondere aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens [DBA]) bezogen, so bleiben diese Beträge an sich steuerfrei. Das (restliche) zu versteuernde Einkommen wird aber mit dem Durchschnittssteuersatz besteuert, der sich ergibt, wenn diese Beträge als steuerpflichtig behandelt würden (§ 32b II EStG). Aufgrund des progressiven Einkommensteuertarifs resultiert daraus grundsätzlich eine höhere Besteuerung. Ergibt sich ein geringerer Durchschnittssteuersatz, so spricht man vom negativen Progressionsvorbehalt. Für durch DBA freigestellte Einkünfte aus Nicht-Drittstaaten schließt § 32b I 2 EStG den Progressionsvorbehalt aus. Solche Staaten sind die EU-Mitgliedstaaten und Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), die Auskünfte im Sinne der Amtshilfe-Richtlinie erteilen, § 2a IIa EStG.