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sonstige Depotgutschriften

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Merkmale: Bei Depotgutschriften mit unterschiedlicher Rechtsqualität, die weder den Sammeldepotanteilen oder Wertrechten noch gleichwertigen Treuhandwerten entsprechen, sollen die Depotbuchungsunterlagen erläuternde Hinweise enthalten.

    2. Unterscheidung von anderen Begriffen: Die sonstigen Depotgutschriften weisen z.B. folgende erläuternde Buchungshinweise auf: Jungscheinkonto, Gutschrift per Erscheinen, Wertpapierrechnung, Wertpapierrechnung nach § 15 DepotG, Schuldscheindarlehen.
    a) Jungscheinkonto: Der Erwerber erhält bei einer Neuemission eine Depotgutschrift vor Lieferbarkeit der Stücke, wenn sich der Emittent gegenüber der Wertpapiersammelbank schriftlich (im Jungschein) unwiderruflich verpflichtet, Wertpapiere nach Erscheinen unmittelbar an diese zu liefern. Die Wertpapiersammelbank übernimmt die Treuhänderfunktion gegenüber Emittent und Depotkunde. Zwischenzeitliche Verfügungen im Jungscheingiroverkehr sind möglich.
    b) Gutschrift per Erscheinen: Der Erwerber erlangt einen Lieferanspruch aus dem Verkauf/der Vermittlung neu emittierter Wertpapiere vor dem Erscheinen dieser. Die Lieferung der Wertpapiere erfolgt nach dem Erscheinen dieser. Ein Handel in diesen Wertpapieren ist möglich.
    c) Wertpapierrechnung: Die eigentlichen Wertpapiere befinden sich nicht im Eigentum des Begünstigten, sondern werden von einer ausländischen Stelle (beispielsweise Schwestergesellschaft der Clearstream Banking S.A., Luxembourg) als Verwahrer treuhänderisch gehalten. Hierüber wird dem Kunden Gutschrift in Form der Wertpapierrechnung erteilt.
    d) Wertpapierrechnung (nach § 15 DepotG): Für Depotbuchungen bei unregelmäßiger Verwahrung und Wertpapierdarlehen (Wertpapierleihe) ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Depotkunde (Darlehensgeber) und Verwahrer für jedes Geschäft erforderlich, weil das Eigentum an bestimmten vertretbaren Wertpapieren (einschließlich Sammeldepotanteile und Wertrechte) sofort auf die Verwahrbank bzw. den Dritten (Darlehensschuldner) übergeht. Die Depotbuchung muss mit Hinweis auf die „Wertpapierrechnung nach § 15 DepotG” versehen sein.
    e) Schuldscheindarlehen: Schuldscheindarlehen sind keine Wertpapiere i.S.d. DepotG. Soweit sie über Kreditinstitute abgewickelt werden, sind sie depotmäßig wie Wertpapiere zu behandeln (Depotbuchung, -verwaltung). Ansprüche aus der Forderung gelten nur gegen den Darlehensnehmer. Für die Übertragung ist z.T. die Genehmigung des Schuldners erforderlich. Im Übrigen gelten die Grundsätze über die Abtretung.

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