„täglich fällig”
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
nach § 8 III RechKredV Forderungen und Verbindlichkeiten, über die jederzeit ohne vorherige Kündigung verfügt werden kann oder für die eine Laufzeit oder Kündigungsfrist (Frist) von 24 Stunden oder von einem Geschäftstag vereinbart worden ist, einschl. Tagesgelder.
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