ungerechtfertigte Bereicherung
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Kondiktion; gesetzliches Schuldverhältnis, das dazu dient, einer Person (dem Entreicherten) einen Anspruch auf Korrektur einer aufgrund einer Leistung (Leistungskondiktion) oder in sonstiger Weise (Nichleistungskondiktion) erfolgten Vermögensverschiebung zu geben, wenn diese zwar formal gültig, aber ohne rechtlichen Grund erfolgt ist (§§ 812 ff. BGB). Wichtige Anwendungsfälle bestehen insbesondere im Zusammenhang mit rechtswirksamen Verfügungsgeschäften (Übereignung beweglicher Sachen, § 929 BGB), bei denen das Verpflichtungsgeschäft (etwa der zugrundeliegende Kaufvertrag, § 433 BGB) nichtig ist (z.B. wegen fehlender Geschäftsfähigkeit oder aufgrund Irrtumsanfechtung; Abstraktionsprinzip). Eine noch vorhandene rechtsgrundlose Bereicherung muss vom Schuldner (dem Bereicherten) regelmäßig herausgegeben werden (§ 818 BGB). Wer im Einzelfall Schuldner eines Bereicherungsanspruchs ist, kann ggf. gerade bei der Leistungskondition schwierig festzustellen sein, etwa bei fehlgegangenen Bank-Überweisungen, wo zwischen Leistung (an den Kunden) und Zahlung (an den Empfänger) unterschieden wird.