Verbraucherkredit, Sondervorschriften beim Überziehungskredit
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Sowohl bei Dispositionskrediten als auch bei bloß geduldeten Kontoüberziehungen bei Kreditinstituten werden Formvorschriften beim Verbraucherkredit (Verbraucherdarlehensvertrag, § 491 BGB) gelockert.
1. "Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit": Für Kreditverträge, bei denen ein Institut als Kreditgeber (Unternehmer) dem Verbraucher das Recht einräumt, sein laufendes Konto in bestimmter Höhe zu überziehen, gilt § 492 BGB (Schriftform) nicht, wenn außer den Zinsen für den in Anspruch genommenen Kredit keine weiteren laufenden Kosten vereinbart sind, die Sollzinsen nicht in kürzeren Zeiträumen als drei Monate fällig werden und der Kreditgeber dem Kreditnehmer den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitteilt (§ 504 II 2 BGB). Gemäß § 504 I 1 BGB muss das Kreditinstitut den Verbraucher vor Inanspruchnahme des Überziehungskredits informieren über
den genauen Zeitraum, auf den sich die Überziehungsmöglichkeit bezieht,
Datum und Höhe der an den Kreditnehmer ausgezahlten Beträge sowie der Rückzahlungen,
Saldo und Datum der vorherigen Information sowie neuer Saldo,
den angewendeten Sollzinssatz,
die erhobenen Kosten,
den ggf. zurück zu zahlenden Mindestbetrag (Art. 247 § 16 EGBGB).
Nach § 504 I 3 BGB muss ferner im vorhinein über eine Erhöhung des Sollzinssatzes oder der vereinbarten sonstigen Kosten informiert werden (§ 493 III BGB, Art. 247 § 15 I EGBGB). Unter den Voraussetzungen des § 504a BGB trifft den Kreditgeber eine Beratungspflicht.
2. "Geduldete Überziehung": Vereinbart ein Unternehmer in einem Vertrag mit einem Verbraucher über ein laufendes Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit (oder über diese hinaus) ein Entgelt für den Fall solcher geduldeten Überziehungen, müssen im Vertrag folgende Angaben in Textform enthalten sein (§ 505 I BGB):
Sollzinssatz,
Bedingungen für dessen Anwendung, und, soweit vorhanden,
Indizes oder Referenzzinssätze, auf die sich der Sollzinssatz bezieht, ferner
sämtliche Kosten, die ab Zeitpunkt der Überziehung anfallen, sowie
die Bedingungen, unter denen diese Kosten angepasst werden können (Art. 247 § 17 I EGBGB).
Kommt es zu einer erheblichen geduldeten Überziehung von mehr als einem Monat, muss der Kreditgeber den Verbraucher unverzüglich in Textform informieren über:
Vorliegen einer Überziehung und
deren Betrag,
Sollzinssatz,
etwaige Vertragsstrafen, Kosten und Verzugszinsen (§ 505 II BGB, Art. 247 § 17 II EGBGB; Verbraucherkredit, Verzugszinsen).
Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen (§ 491 II BGB) sind ferner weitere allgemeine Bestimmungen (§§ 491a - 496, 499 - 502) nicht anzuwenden (§ 505 IV BGB). Verstößt der Kreditgeber gegen § 505 I oder II BGB, kann er über die Tilgung des Darlehens hinaus weder Kosten noch Zinsen verlangen.