Vermischung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
nach § 948 BGB die untrennbare (oder eine nur mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand mögliche Trennung bewirkende) Vermischung oder Vermengung mehrerer beweglicher Sachen (§ 90 BGB) miteinander, wobei die bisherigen Eigentümer der Einzelsachen i.d.R. Miteigentümer der neuen einheitlichen Sache werden. Jedoch wird nur der Eigentümer der Hauptsache Alleineigentümer der bisherigen Einzelsachen (§ 947 II BGB), wenn eine der Sachen als Hauptsache anzusehen ist.
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