Vorschusszinsen
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1. Allgemein: spezifische Sollzinsen, die bei grundsätzlich zulässiger, aber vorzeitiger Verfügung über ein Sparguthaben vom Einleger an die Bank zu zahlen sind.
2. Neuregelung der Vorschusszinsen: Seit Wegfall der Sparverkehrsvorschriften zum 1.7.1993 aufgrund der 4. KWG-Novelle besteht keine gesetzliche Verpflichtung mehr, im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung von Spareinlagen Vorschusszinsen zu erheben. Die Regeln über Spareinlagen in der Rechnungslegungsverordnung enthalten keine Bestimmungen über die Vorschusszinsen. Die Bedingungen für den Sparverkehr der Kreditinstitute sehen aber vor, dass diese bei vorzeitiger Rückzahlung von Spareinlagen Vorschusszinsen bzw. ein „Vorfälligkeitsentgelt” erheben können. Dabei unterscheiden sich die traditionellen Vorschusszinsen von der Erhebung des Vorfälligkeitsentgelts darin, dass nur erstere laufzeitabhängig sind.
3. Abwicklung: Als Zeitraum für die Vorschusszinsen ist grundsätzlich die gesamte nicht eingehaltene Kündigungsfrist anzusetzen, ggf. verlängert um eine nicht eingehaltene Kündigungssperrfrist. Eine Beschränkung der Vorschusszinsen auf einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren ist zulässig. Weiterhin können die Kreditinstitute die Erhebung der Vorschusszinsen auf die zu vergütenden Habenzinsen beschränken. Eine Verpflichtung zur Kürzung des vom Sparer selbst eingezahlten Sparkapitals besteht nicht. Das Kreditinstitut hat den Sparer bei einer vorzeitigen Verfügung auf den Tatbestand der Vorschusszinsen hinzuweisen. Berechnete Vorschusszinsen sind im Sparbuch (Sparkonto) offen auszuweisen. Wird über Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist vorzeitig verfügt, so kommen in der Praxis zwei Verfahren bei der Berechnung der Vorschusszinsen zur Anwendung. Die „genaue” Methode berücksichtigt, dass gemäß § 21 IV RechKredV jeweils nach Ablauf eines Kalendermonats weitere 2.000 Euro frei werden. Bei größeren vorzeitigen Rückzahlungen ist demgemäß eine Staffel für 30, 60 und 90 Tage aufzustellen. Demgegenüber sieht die „vereinfachte” Methode nur einen einmaligen Abzug des Monatsfreibetrags in Höhe von 2.000 Euro vor. Für den 2.000 Euro überschreitenden Betrag werden für 90 Tage Vorschusszinsen berechnet, was zu einer vergleichsweise höheren Vorschusszinsbelastung für den Sparer führt. Die Höhe der Vorschusszinsen ist im Preisaushang bzw. Preis- und Leistungsverzeichnis der kontoführenden Stelle bekanntzugeben.
4. Ausnahmen: In Anlehnung an die früheren Sparverkehrsvorschriften wird in bestimmten Fällen auf die Erhebung von Vorschusszinsen verzichtet. Vgl. hierzu vorzeitige Verfügung bei Sparkonten, Spareinlagen.