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Wettbewerbsbeschränkung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Allgemein: Nach EU-Recht (Art. 101 ff. AEUV) wie nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sind Beschränkungen des Wettbewerbs entweder völlig untersagt oder werden einer Aufsicht unterworfen. Über die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen wachen Kartellbehörden, insbesondere die Europäische Kommission und das Bundeskartellamt.

    2. Wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen sind horizontale Wettbewerbsbeschränkungen in Gestalt der Kartelle und vertikale Wettbewerbsbeschränkungen gegenüber Unternehmen auf vor- und nachgeordneten Märkten. Sonderregeln bestehen für marktbeherrschende Unternehmen, v.a. für die Fusionskontrolle sowie im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot und die unbillige Behinderung anderer Unternehmen. Ein schuldhafter Verstoß (Verschulden) gegen gesetzliche Verbotstatbestände stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Geldbußen geahndet werden. Betroffene Mitbewerber sowie bestimmte Wirtschaftsverbände können auch ein Unterlassen des wettbewerbswidrigen Verhaltens verlangen. Lag Verschulden vor, verfügt der geschädigte Mitbewerber zusätzlich über Ansprüche auf Schadensersatz, wobei die Kartellbehörde im Falle von Zuwiderhandlungen gegenüber ihren Verfügungen (Verwaltungsakten) auch den sog. Mehrerlös abschöpfen kann.

    3. Wichtig sind die vom Zentralen Wettbewerbsausschuss (ZWA) (als Arbeitsausschuss der Deutschen Kreditwirtschaft [DK]) aufgestellten Wettbewerbsregeln (§§ 24 ff. GWB). Dabei handelt es sich um Empfehlungen zu wettbewerbskonformem Verhalten im Interesse der Einhaltung der Grundsätze eines leistungsgerechten und lauteren Wettbewerbs (unlauterer Wettbewerb).

    Weitere Informationen unter www.bundeskartellamt.de.

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