unlauterer Wettbewerb
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Wettbewerbshandlungen, die den freien Wettbewerb nachteilig beeinträchtigen, werden ggf. unterbunden, um einzelne Wettbewerber vor unlauteren Handlungen von Mitbewerbern und die Allgemeinheit vor Auswüchsen des Wettbewerbs zu schützen. Zentrale Rechtsgrundlage hierfür ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Zum Recht des unlauteren Wettbewerbs gehört auch die Preisangabenverordnung. Im Unterschied zum Kartellrecht (Wettbewerbsbeschränkung) unterliegt die Einhaltung dieser gesetzlichen Bestimmungen nicht einer ständigen staatlichen Kontrolle. Vielmehr obliegt es regelmäßig einzelnen Mitbewerbern, Wettbewerbsvereinen der Wirtschaft oder Verbraucherverbänden bzw. den Industrie- und Handels- oder Handwerkskammern, im Streitfall die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften mit Hilfe der Zivilgerichte durchzusetzen. Nach § 1 UWG werden Mitbewerber, Verbraucherinnen und Verbraucher sowie sonstige Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen geschützt, ebenso wird das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb gewährleistet. Unlautere geschäftliche Handlungen, welche die geschützten Interessen spürbar beeinträchtigen können, sind unzulässig, ebenso irreführende geschäftliche Handlungen (oder Unterlassen) sowie unlautere vergleichende Werbung oder unzumutbare Belästigungen (vgl. §§ 3 ff. UWG). Wegen der vielfältigen Erscheinungsformen und der erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen kommt insoweit der Rechtsprechung erhebliche Bedeutung zu.