Zwangsverwaltung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Zwangsvollstreckung in Grundstücke mit dem Ziel, die Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus den laufenden Erträgen des Grundstücks, insbesondere aus Miet- und Pachtverträgen (Miete, Pacht) herbeizuführen, ohne dass dem Eigentümer das Grundstück entzogen wird.
Die Durchführung obliegt einem gerichtlich bestellten Zwangsverwalter (§ 150 ZVG), wobei ein Gläubiger (z.B. ein Kreditinstitut) einen fachkundigen Mitarbeiter als Verwalter einsetzen lassen kann (Institutsverwalter). Aufgabe des Verwalters ist es, das Grundstück unter der Aufsicht des Gerichts in einem wirtschaftlich ordentlichen Zustand zu erhalten und ordnungsgemäß zu nutzen.
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Drittschuldnererklärung
Insolvenz
Insolvenzverfahren, Beendigung
Insolvenzverfahren, Eröffnung, Folgen für das kontoführende Kreditinstitut
Insolvenzverwalter
Massearmut
Masseverbindlichkeiten
Pfändung in Bankkonten
Pfändung von Geldforderungen
Pfändung von Grundpfandrechten
Pfändung von beweglichen Sachen
Pfändungspfandrecht
Sequestration
Vollstreckungstitel
Vorpfändung
Zwangsversteigerungsvermerk
Zwangsvollstreckung
Zwangsvollstreckung, Verfahren
geringstes Gebot
inkongruente Deckung
eingehend
Zwangsverwaltung
ausgehend