Hybridkapital
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1. Begriff: Als Hybridkapital wird Kapital bezeichnet, das Charakteristika sowohl von Eigenkapital als auch von Fremdkapital aufweist und somit nicht eindeutig einer dieser beiden Kapitalkategorien zugeordnet werden kann (Mezzanine-Finanzierung).
2. Bankenaufsichtsrechtliche Anerkennung: Hybridkapital spielt insbesondere im Rahmen der Eigenmittelausstattung von Instituten eine wichtige Rolle. So sahen die vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht erarbeiteten Bestimmungen von Basel I und Basel II die explizite Anerkennung von Hybridkapital (Hybrid [debt/equity] capital instruments) als eigene Kategorie im Rahmen des Ergänzungskapitals (Tier 2 capital) vor. Nach Basel III ist diese spezielle Kategorie nicht mehr vorgesehen.
Darüber hinaus konnte aber Kapital, das bestimmte Eigenschaften von Eigen- und Fremdkapital besaß, den Eigenmitteln zugerechnet werden, auch ohne dass es als Hybridkapital bezeichnet wurde. So wurde im sog. „Sydney-Agreement“ des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht von Oktober 1998 vereinbart, bestimmte innovative Kapitalinstrumente (z.B. Kapitalinstrumente mit Step-up-Klauseln [Step-up Callables]) unter strengen Voraussetzungen als Kernkapital bis zu einer Obergrenze von 15 Prozent des Kernkapitals anzuerkennen. Nach den Bestimmungen von Basel III ist hingegen vorgesehen, solche innovativen hybriden Eigenkapitalinstrumente auslaufen zu lassen.
Auch wenn die Bestimmungen von Basel III nicht mehr von Hybridkapital reden, ist die Anerkennung von Kapital, das Eigenschaften sowohl von Eigen- als auch von Fremdkapital aufweist, immer noch möglich, auch wenn die Anerkennungsvoraussetzungen derart verschärft wurden, dass die Charakteristika der anerkennungsfähigen Kapitalinstrumente eine sehr hohe Übereinstimmung mit denen von Eigenkapital aufweisen. Im Rahmen der Capital Requirements Regulation (CRR) gelten solche (hybriden) Kapitalinstrumente - einschließlich des mit ihnen verbundenen Agios - bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen als hartes Kernkapital (Art. 26 I 1 Buchstabe a CRR), als zusätzliches Kernkapital (Art. 51 I 1 Buchstabe a CRR) oder als Ergänzungskapital (Art. 62 I 1 Buchstabe a CRR).