Unternehmergesellschaft (UG)
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) hat i.d.R. ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro (§ 5 I GmbHG), kann aber seit 2008 auch mit einem geringeren Stammkapital (mindestens einen Euro) gegründet werden. Diese sog. Unternehmergesellschaft muss dann explizit als „UG (haftungsbeschränkt)“ bezeichnet werden (§ 5a I GmbHG). Aus Gründen des Gläubigerschutzes (Gläubiger) muss bei einer solchen Gesellschaft in der jährlichen Bilanz eine gesetzliche Rücklage in Höhe eines Viertels des Jahresabschlusses gebildet werden (§ 5a III 1 GmbHG)
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Abhängigkeitsbericht
Anteilseigner
Blankowechsel
Einzelvertretung bei Gesellschaften
Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats der AG
Kapitalgesellschaft & Co.
Kapitalherabsetzung
Kommanditanteil
Konzern
Namensschuldverschreibung
Orderpapier
Personengesellschaft
Publikumsgesellschaft
Solawechsel
Stimmrecht
Vinkulierung
Wechselinkasso
Wertpapier
ordentliche Kapitalerhöhung
persönlich haftender Gesellschafter
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