antizyklischer Kapitalpuffer
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antizyklisches Kapitalpolster, countercyclical buffer. Die Einführung eines antizyklischen Kapitalpuffers geht auf die Bestimmungen von Basel III zurück und stellt eine Erweiterung des Kapitalerhaltungspuffers dar. Der antizyklische Kapitalpuffer soll der Prozyklizität der Bestimmungen von Basel II und Basel III entgegenwirken und der Entstehung von Kreditblasen vorbeugen. In Deutschland ist der antizyklische Kapitalpuffer in § 10d KWG geregelt. In Zeiten exzessiven Kreditwachstums kann die BaFin für im Inland belegene Risikopositionen die Quote des inländischen antizyklischen Kapitalpuffers, der aus hartem Kernkapital zu bestehen hat und dessen Höhe zwischen 0 und 2,5 Prozent des Gesamtrisikobetrags einer Bank beträgt, erhöhen. Die Bank muss dann ihr hartes Kernkapital entsprechend erhöhen. Soweit das systemweite Risiko gebannt ist, kann die BaFin die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers senken. Während Senkungen der Quote des antizyklischen Kapitalpuffers unmittelbar wirksam werden, sind Beschlüsse zur Anhebung des antizyklischen Kapitalpuffers mit einer Vorlaufzeit von bis zu zwölf Monaten im Voraus bekanntzugeben. In anderen Staaten kann die jeweilige nationale Entscheidungsinstanz die Höhe der Quote des (nationalen) antizyklischen Kapitalpuffers festlegen. Die von einem anderen Staat festgelegte Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer ist von deutschen Instituten bei der Ermittlung ihrer institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer-Quote grundsätzlich zu berücksichtigen. Das zur Einhaltung der Anforderung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers erforderliche harte Kernkapital ist Teil der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung nach § 10i KWG.