Personalrat
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Interessenvertretung der Arbeitnehmer im öffentlichen Sektor, vergleichbar mit dem Betriebsrat in der Privatwirtschaft. Der Personalrat ist Träger der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst, wird nach § 12 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) in Dienststellen mit mindestens fünf Arbeitnehmern gebildet und für die Dauer von vier Jahren gewählt (§ 26 BPersVG). Der grundlegende Gedanke der Partizipation sieht wie im Betriebsverfassungsgesetz die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Dienststelle, Personalvertretung und Gewerkschaften vor. Auch die einzelnen Partizipationsrechte in der öffentlichen Verwaltung lehnen sich eng an die Grundstruktur des BetrVG an. Neben dem Bundespersonalvertretungsgesetz sind Landespersonalvertretungsgesetze Rechtsgrundlage für die Bildung von Personalvertretungen und für die Beteiligung des Personalrats. Landespersonalvertretungsgesetze regeln die Personalvertretung in Sparkassen (als Anstalten des öffentlichen Rechts) und Landesbanken/Girozentralen.