Bankkontokorrent
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von Kreditinstituten für die Nichtbanken-Kundschaft geführte Kontokorrentkonten. Bei mehreren Konten eines Nichtbankenkunden bildet jedes Kontokorrentkonto ein eigenständiges Kontokorrent.
Die Saldomitteilungen des Kreditinstituts nach einem Buchungsvorgang (Tagesauszüge, Kontoauszüge) stellen keinen Rechnungsabschluss dar. Sie sind rechtlich nur Informationen über den durch Belastung und/oder Gutschrift veränderten Kontostand. Trotz der Stundung der beiderseitigen Ansprüche bis zum Rechnungsabschluss (Nr. 7 AGB Banken, Nr. 7 AGB Sparkassen) kann der Kunde als Saldogläubiger eine Auszahlung des Tagesguthabens bzw. eine Ausführung seiner Aufträge im Rahmen des Tagessaldos verlangen. Das Kreditinstitut als Saldogläubiger kann jederzeit Zahlung des Saldos verlangen, sofern kein Kontokorrentkredit gewährt worden ist. Kontokorrentzugehörige Einzelforderungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Abtretbar und verpfändbar ist nur der Saldo des Kontokorrentkontos.