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Basiskontovertrag
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Vertrag, der ein Institut, das Zahlungskonten für Verbraucher anbietet, dazu verpflichtet, für den Kontoinhaber ein Basiskonto in Euro zu eröffnen und zu führen, sofern dessen Antrag die Voraussetzungen des § 33 ZKG erfüllt (§ 38 I ZKG; Kontrahierungszwang). Der subjektive Anspruch auf Abschluss eines Zahlungsdiensterahmenvertrages nach § 675f BGB lässt sich direkt gegen das Institut (§ 51 ZKG) oder über die BaFin (§ 48 ZKG) durchsetzen. Nur unter bestimmten, in §§ 35 - 37 ZKG aufgeführten Voraussetzungen (wegen eines bereits vorhandenen Zahlungskontos, eines strafbaren Verhaltens oder eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot oder einer früherer Kündigung) darf das Institut einen Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags ablehnen (§ 34 ZKG). Mit Abschluss des Basiskontovertrags wird das kontoführende Institut verpflichtet, das eröffnete Basiskonto benachteiligungsfrei zu führen. Die Kontoführung muss dabei sämtliche in § 38 II ZKB aufgelisteten Zahlungsdienste ermöglichen, namentlich Ein- und Auszahlungsgeschäfte, Lastschrift-, Überweisungs- sowie Zahlungskartengeschäfte. Kreditgeschäfte sind ausdrücklich ausgenommen. Ergänzende Leistungen, wie etwa eine Überziehungsmöglichkeit kann das kontoführende Institut anbieten, ist hierzu aber nicht verpflichtet (§ 39 ZKG). Für die Geschäftstätigkeit darf das Institut ein angemessenes Entgelt verlangen (§ 41 II 1 ZKG). Ist die Höhe des Entgelts unangemessen, droht die Unwirksamkeit der Entgeltabsprache (§ 41 IV ZKG). Den bestehenden Vertrag kann das kontoführende Institut durch Kündigung unter den Voraussetzungen des § 42 ZKG beenden. Für die ordentliche Kündigung durch den Kontoinhaber gilt § 675h BGB.
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