Effektivverzinsung von Krediten
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zum Zweck eines zuverlässigen und aussagekräftigen Preis- und Konditionenvergleichs nötige (Zahlen-)Angabe, für deren Mitteilung bei Krediten an Verbraucher (des Privatkundengeschäfts) eine Rechtspflicht besteht. Nach § 6 PAngV (Preisangabenverordnung) sind bei Krediten als Preis die Gesamtkosten als jährlicher Prozentsatz des Nettodarlehensbetrags anzugeben und als effektiver Jahreszins zu bezeichnen. Die anzugebende Effektivverzinsung muss den Zinssatz beziffern, mit dem sich der Kredit bei regelmäßigem Kreditverlauf, ausgehend von den tatsächlichen Zahlungen des Kreditgebers und des Kreditnehmers, auf der Grundlage taggenauer Verrechnung aller Leistungen staffelmäßig abrechnen lässt. Es gilt die exponentielle Verzinsung auch im unterjährigen Bereich. Die Berechnungsmethode selbst ist durch die Preisangabenverordnung vorgegeben und in der Anlage exakt beschrieben (mit mathematischer Formel). Bei einer taggenauen Ermittlung stellt sich das Problem, wie zu berücksichtigen ist, dass Monate (28, 29, 30 oder 31 Tage) oder Jahre (365 oder 366 Tage) unterschiedlich lang sein können. Hier wird durch die PAngV (Anlage zu § 6 PAngV) festgelegt, dass für die Jahre 365 Tage zugrunde zu legen sind (bei Schaltjahren 366 Tage) und ansonsten von gleich langen Standardmonaten auszugehen ist. Ein Standardmonat hat 30,4167 Tage (365 : 12), unabhängig davon, um welchen Monat es sich handelt und ob ein Schaltjahr vorliegt oder nicht.
Mit der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie 2010 und der Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2016 wurde die Berechnung des Effektivzinses überarbeitet und die Preisangabenverordnung entsprechend angepasst. Seitdem gelten neue Vorschriften für Immobiliendarlehen. Typisch für langfristige Immobilienfinanzierungen ist es, dass Zinsfestschreibungen nicht für die gesamte Laufzeit (von z.B. 20 Jahren) gelten, sondern nach einigen Jahren (z.B. nach 5 Jahren) neu vereinbart werden. Für die Berechnung des Effektivzinssatzes muss deshalb für den Zeitraum nach der Zinsfestschreibung eine Annahme über den dann geltenden Sollzinssatz getroffen werden. Hier regelt die PAngV: Ist eine Anpassung des Sollzinssatzes oder anderer einzubeziehender Kosten vorbehalten und ist ihre zahlenmäßige Bestimmung im Zeitpunkt der Berechnung des Effektivzinssatzes nicht möglich, so ist bei der Berechnung von der Annahme auszugehen, dass der Sollzinssatz und die sonstigen Kosten (gemessen an der ursprünglichen Höhe) konstant bleiben und bis zum Ende des Verbraucherdarlehensvertrags gelten. Für die Berechnung des Effektivzinssatzes wird dementsprechend für die Zeit nach der Zinsfestschreibung der variable Zinssatz für Darlehen angesetzt. Das kann dann dazu führen, dass der anzugebende effektive Jahreszins unter dem für die Festzinsdauer zu zahlenden Zinssatz liegt und damit einen Vergleich mit anderen Kreditangeboten verzerrt.
In den Effektivzins sind die vom Kreditnehmer zu entrichtenden Zinsen und alle sonstigen Kosten, die der Kreditnehmer im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu entrichten hat, einzubeziehen. Einige Kosten sind von der Einbeziehungspflicht ausdrücklich ausgenommen, wie bspw. Notarkosten und Kosten für Sicherheiten (§ 6 IV PAngV).
Der Effektivzinssatz ist mit mindestens einer Nachkommastelle genau anzugeben. Bei Immobiliendarlehensverträgen ist zusätzlich die Berechnung in dem europäischen standardisierten Merkblatt ESIS (European Standardised Information Sheet) zu erläutern.