gezogener Wechsel
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
unbedingte Anweisung des Ausstellers (sog. Trassant) an den Bezogenen (sog. Trassat), eine bestimmte Geldsumme zu einem bestimmten Zeitpunkt an den durch die Wechselurkunde als berechtigt Ausgewiesenen (sog. Remittent, Wechselnehmer) zu zahlen. Der Bezogene haftet wechselmäßig erst, wenn er den Wechsel annimmt (Wechsel, Annahme). Der Aussteller kann den Wechsel zu seiner eigenen Verfügung (an eigene Order) oder zur Verfügung eines Wechselnehmers (an fremde Order) stellen. Der gezogene Wechsel stellt eine Zahlungsanweisung dar, die durch das Akzept zu einer Zahlungsverpflichtung des Bezogenen wird. Der gezogene Wechsel (Tratte) ist die gebräuchlichste Wechselform.
Gegensatz: Solawechsel.
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