Einigungsstelle
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Arbitration Board/Committee; die Einigungsstelle nach § 76 BetrVG dient der Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat bei mitbestimmten Entscheidungen und weiteren im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) genannten Mitwirkungstatbeständen. Sie besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite (Arbeitnehmer) und einem neutralen Vorsitzenden und dient als Konfliktlösungsmechanismus, indem ihr Spruch letztlich den Streit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat durch Entscheidung beendet. Die Kosten der Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber gem. § 76a BetrVG.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Anreizsystem
Arbeitnehmer
Arbeitsvertrag
Cafeteria-System
Chartered Financial Analyst (CFA)
Mitbestimmungsgesetz 1976
Patensystem
Personalarbeit
Personalbeurteilung
Personalmanagement
Personalmarketing
Personalrat
Personalreferentensystem
Phantom Shares
Service Center Personal
Sparkassenfachwirt/-in
Stock Appreciation Rights
Stock Option Plan
Tarifvertrag
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
eingehend
Einigungsstelle
ausgehend
eingehend
Einigungsstelle
ausgehend