Generalvollmacht
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Vollmacht (rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht), die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) (BGB-Vollmacht) erteilt wird (§§ 164 ff. BGB) und (im Gegensatz etwa zu einer Spezialvollmacht) die Befugnis zur Vertretung bei allen Rechtsgeschäften – soweit Vertretung gesetzlich zulässig ist – umfasst.
In der Praxis des Wirtschaftslebens bezeichnet Generalvollmacht, insbesondere bei großen Aktiengesellschaften, eine besondere, umfassende und über den Umfang der Prokura hinausgehende Vollmacht. Die Rechtsstellung des Generalbevollmächtigten liegt insoweit i.d.R. zwischen der eines Vorstandsmitglieds (gesetzliche Vertreter) und eines Prokuristen.
Die Generalvollmacht wird nur in wenigen Gesetzen, z.B. im Betriebsverfassungsgesetz zur Kennzeichnung der leitenden Angestellten, erwähnt (vgl. § 5 III 2 Nr. 2 BetrVG); ihr Inhalt ist gesetzlich nicht näher geregelt.