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Erbenhaftung

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Verpflichtung des Erben, für die Verbindlichkeiten des Erblassers einzustehen (§ 1967 I BGB). Für diese Nachlassverbindlichkeiten haftet der Erbe grundsätzlich nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit seinem gesamten eigenen Privatvermögen. Er kann sich jedoch diesen Verpflichtungen entziehen, indem er die Erbschaft ausschlägt; er kann auch seine Haftung auf den Nachlass beschränken. Gegenüber Nachlassgläubigern kann der Erbe dies durch eine Vermögenstrennung herbeiführen, indem er den Nachlass gesondert von seinem Privatvermögen verwalten lässt, bei nicht überschuldetem Nachlass durch Nachlassverwaltung (§ 1975 BGB), bei überschuldetem Nachlass durch Eröffnung eines Nachlass-Insolvenzverfahrens (§§ 1975 BGB, §§ 315 ff. InsO). Um die Höhe des Nachlasses feststellen zu können, kann der Erbe auf eigenen Antrag oder Antrag eines Gläubigers vom Nachlassgericht (Amtsgericht) aufgefordert werden, innerhalb einer bestimmten Frist ein Nachlassinventar zu erstellen, in das alle zu dem Nachlass gehörenden Gegenstände und Verbindlichkeiten aufzunehmen sind (§§ 1993 ff. BGB). Nach Ablauf der Frist haftet der Erbe ohne ordnungsgemäße Inventaraufstellung unbeschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten. Unabhängig von einer Haftungsbeschränkung verfügt der Erbe über die sog. Dreimonatseinrede (§ 2014 BGB), wonach er regelmäßig die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit innerhalb der ersten drei Monate nach der Annahme bzw. Ablauf der Ausschlagungsfrist verweigern kann. Dies versetzt Erben und sonstige Verwalter des Nachlasses in die Lage, den Bestand des Nachlasses zu ermitteln und, falls erforderlich, eine Haftungsbegrenzung zu bewirken. Miterben haften dem Gläubiger als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB). Bis zur Auseinandersetzung schuldet jeder Miterbe Leistung aus dem ungeteilten Nachlass, die Befriedigung von Nachlassverbindlichkeiten aus seinem Privatvermögen kann er grundsätzlich verweigern (§ 2059 BGB). Nach der Teilung haftet der einzelne Miterbe für seinen Anteil voll und unbeschränkt.

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