Nachlassverwaltung
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
besondere Verwaltungsform bei einem nicht überschuldeten Nachlass, mit dem Ziel, die Nachlassgläubiger zu befriedigen (§§ 1975, 1985 I BGB). Dadurch kann der Erbe seine Haftung diesen Personen gegenüber grundsätzlich auf den Nachlass beschränken (Erbenhaftung). Die Nachlassverwaltung wird auf Antrag des Erben oder eines Nachlassgläubigers angeordnet (§ 1981 BGB). Der Erbe verliert dadurch die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und ggf. über ein Nachlasskonto zu verfügen (§ 1984 I 1 BGB); diese geht auf den vom Nachlassgericht eingesetzten Nachlassverwalter über (§ 1985 I BGB).
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Erbbaugrundbuch
Faustpfandrecht
Formvorschriften
Gesamthandsgemeinschaft
Gesamthandsvermögen
Nachlasskonto
Raumsicherungsübereignung
Recht
Sachen
Stiftung des bürgerlichen Rechts
Stiftung des öffentlichen Rechts
Treuhand
Unternehmensrechtsformen
Verfügungsbeschränkung des Grundeigentümers
Vertrag zu Lasten Dritter
bewegliche Sachen
gesetzlicher Vertreter
wesentliche Bestandteile
öffentliche Beglaubigung
eingehend
Nachlassverwaltung
ausgehend
eingehend
Nachlassverwaltung
ausgehend